Gefährdungsbeurteilungen im Facility Management

Gefährdungsbeurteilung für betriebliche Zollbereiche (AEO)
ie Einrichtung und der Betrieb eines „Zollbereichs“ (bzw. eines betrieblichen Bereichs mit dem Status eines „Authorised Economic Operator“, kurz AEO) bringt nicht nur zoll- und sicherheitsrelevante Anforderungen mit sich, sondern kann auch aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zu spezifischen Gefährdungen für Beschäftigte führen. In der Praxis sollte die GBU integraler Bestandteil des AEO-Sicherheitskonzepts sein. Empfehlenswert ist eine enge Abstimmung zwischen Zollverantwortlichen, Arbeitsschutzfachkräften (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) und ggf. dem Strahlenschutzbeauftragten.
Schwerpunkte der GBU: Technische Arbeitsmittel (Röntgen/Scan, Flurförderzeuge, Regalsysteme), Prozessabläufe (Warenannahme, -kontrolle, -verladung), Gefahrstoffe, falls entsprechende Waren geprüft oder gelagert werden, Brand- und Explosionsschutz (Möglichkeit gefährlicher Stoffe im Lager), Zutritts- und Zugriffskontrolle sowie psychische Gefährdungen durch Überwachung und Schichtarbeit.
Nach § 6 ArbSchG sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Bei Zollprüfungen (insbesondere im Rahmen des AEO) können entsprechende Nachweise über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen angefordert werden. Da sich Lieferketten, Waren, Technologien und Zollvorschriften ändern können, muss die GBU regelmäßig überprüft und aktualisiert werden (z. B. bei Einführung neuer Scananlagen, Änderung von Lagerstrukturen, geänderten Zollvorschriften).