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Gefährdungsbeurteilungen im Facility Management

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Gefährdungsbeurteilung für betriebliche Zollbereiche (AEO)

Gefährdungsbeurteilung für betriebliche Zollbereiche (AEO)

ie Einrichtung und der Betrieb eines „Zollbereichs“ (bzw. eines betrieblichen Bereichs mit dem Status eines „Authorised Economic Operator“, kurz AEO) bringt nicht nur zoll- und sicherheitsrelevante Anforderungen mit sich, sondern kann auch aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zu spezifischen Gefährdungen für Beschäftigte führen. In der Praxis sollte die GBU integraler Bestandteil des AEO-Sicherheitskonzepts sein. Empfehlenswert ist eine enge Abstimmung zwischen Zollverantwortlichen, Arbeitsschutzfachkräften (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) und ggf. dem Strahlenschutzbeauftragten.

Schwerpunkte der GBU: Technische Arbeitsmittel (Röntgen/Scan, Flurförderzeuge, Regalsysteme), Prozessabläufe (Warenannahme, -kontrolle, -verladung), Gefahrstoffe, falls entsprechende Waren geprüft oder gelagert werden, Brand- und Explosionsschutz (Möglichkeit gefährlicher Stoffe im Lager), Zutritts- und Zugriffskontrolle sowie psychische Gefährdungen durch Überwachung und Schichtarbeit.

Nach § 6 ArbSchG sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Bei Zollprüfungen (insbesondere im Rahmen des AEO) können entsprechende Nachweise über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen angefordert werden. Da sich Lieferketten, Waren, Technologien und Zollvorschriften ändern können, muss die GBU regelmäßig überprüft und aktualisiert werden (z. B. bei Einführung neuer Scananlagen, Änderung von Lagerstrukturen, geänderten Zollvorschriften).

Zollbereiche im Facility Management

AEO-Status und betriebliche Zollbereiche

  • Ein AEO (Authorised Economic Operator) ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, dem die Zollverwaltung aufgrund der Einhaltung bestimmter Sicherheits- und Zuverlässigkeitskriterien besondere Vorteile im grenzüberschreitenden Warenverkehr gewährt.

  • Für Unternehmen mit AEO-Status gelten unter anderem erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette, an den Zugangsschutz zu bestimmten Bereichen und an die Dokumentation betrieblicher Prozesse.

  • Betriebliche Zollbereiche oder Lagerbereiche mit Zollstatus können beispielsweise „Zolllager“, „Offene Zollbereiche“ oder Bereiche mit vereinfachten Verzollungsprozessen umfassen.

Sicherheitsmanagement in Zollbereichen

Gerade weil diese Bereiche häufig mit Warenumschlag, Kontroll- bzw. Prüfprozessen und einem erhöhten Zugangs- und Sicherheitsmanagement verbunden sind, ergeben sich zusätzliche Gefährdungsfaktoren für Beschäftigte, die in diesen Zonen arbeiten.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Art und Umfang der Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

  • Auch neue oder spezielle Arbeitsbereiche (z. B. Zollbereiche) müssen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.

Verordnungen zum Arbeitsschutz

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelt u. a. den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln (z. B. Gabelstapler, Hebezeuge, Röntgen- oder Scananlagen zur Frachtkontrolle). Eine Gefährdungsbeurteilung ist zwingend vorgeschrieben, sobald derartige Arbeitsmittel eingesetzt werden oder wesentliche Änderungen stattfinden.

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Kann relevant werden, wenn in den Zollbereichen mit bestimmten Gefahrstoffen (z. B. Reinigungsmittel, Probenchemikalien für Prüfungen, ausländische Waren, die als Gefahrgut klassifiziert sein könnten) umgegangen wird.

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Arbeitsmedizinische Vorsorge kann erforderlich sein, wenn Beschäftigte in Zollbereichen z. B. regelmäßig mit Röntgen- oder anderen Prüfgeräten umgehen oder potenziell gesundheitsgefährdenden Substanzen ausgesetzt sind.

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Verpflichtet Unternehmen dazu, Gefährdungen systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

  • Branchen- oder tätigkeitsbezogene DGUV-Regeln (z. B. zur Lagerung, zum innerbetrieblichen Transport, zum Einsatz von Flurförderzeugen, etc.) geben zusätzliche Detailanforderungen.

Sicherheitsrelevante Vorschriften (AEO-spezifisch)

  • Auch wenn der AEO-Status vor allem vom Zollrecht (Union Customs Code, Delegierte Verordnungen der EU-Kommission) bestimmt ist, sind die darin enthaltenen Anforderungen an Sicherheits- und Zugangskontrollen (z. B. Kontrolle von Fracht, Schutz vor unbefugtem Zugriff) über das Arbeitsschutzrecht hinaus zu beachten.

  • In manchen Fällen kommen weitere Regelungen zum Tragen, wenn z. B. (Röntgen-)Strahlenschutz (StrlSchG, StrlSchV) erforderlich ist, etwa bei Scan-Geräten für Pakete.

Umgang mit technischem Equipment (Röntgen- oder Scangeräte)

  • Prüf- und Kontrollgeräte arbeiten ggf. mit ionisierenden Strahlen oder anderer Energieform (Röntgen / UV / Infrarot). Hier greifen u. a. StrlSchG (Strahlenschutzgesetz) und StrlSchV (Strahlenschutzverordnung).

  • Erhöhte Anforderungen an die GBU: Spezielle Schutzmaßnahmen (Bleischürzen, Strahlenschutzbeauftragte, Zutrittsbeschränkungen) können notwendig sein.

Heben und Transport von Waren (ergonomische Gefährdungen)

  • Lastenhandhabungsverordnung (bzw. das Kapitel über manuelles Heben und Tragen) erfordert die Betrachtung von Muskel-Skelett-Belastungen.

  • Einsatz von Flurförderzeugen (Stapler, elektrische Hubwagen): Verkehrssicherheit, Gabelstaplerführerscheine, Kennzeichnung von Fahrwegen, Ladungssicherung. Auch hier ist eine Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben (DGUV Regel 308-001 etc.).

Umgang mit Gefahrstoffen

  • In manchen Zollbereichen werden Waren kontrolliert, die Gefahrstoffe enthalten können (z. B. Chemikalien, Aerosole, entzündbare Flüssigkeiten).

  • Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) muss eine GBU klären, ob Beschäftigte bei Prüfungen oder Kontrollen gefährdet sein könnten (z. B. durch Ausgasungen, versehentliches Öffnen oder Verschütten).

Zutritts- und Zugriffskontrolle (Sicherheitsaspekte, psychosoziale Gefährdungen)

  • Beschäftigte im Zollbereich arbeiten oft unter strengeren Sicherheitsauflagen (Stichprobenkontrollen, Videoüberwachung, Protokollierung von Zugang).

  • Dies kann zu psychischen Belastungen (z. B. Zeitdruck, ständige Kontrollen, Schichtbetrieb) führen. Nach § 5 ArbSchG sind auch psychische Gefährdungen in der GBU zu berücksichtigen.

Brand- und Explosionsschutz

  • Je nach Ware besteht potenziell Brand- oder Explosionsgefahr. Betriebe müssen prüfen, ob Explosionsschutzdokumente (GefStoffV, BetrSichV, TRGS 720ff.) erforderlich sind.

  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung (Feuerlöscher, Brandmeldeanlage, Evakuierungswege) sind im Rahmen einer GBU mit aufzunehmen.

Besondere Arbeitsbedingungen

  • Lagerung im Freien (Wetterbedingungen), Temperaturgeführte Lager (Kühl- und Tiefkühllager) oder Lager in Höhen (Regalbediengeräte, Hochregallager) bedingen jeweils eigene Prüfungen in der GBU.

Warum ist die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben?

  • Der Gesetzgeber schreibt in § 5 ArbSchG und den oben genannten Verordnungen (BetrSichV, GefStoffV etc.) vor, dass alle Betriebe – unabhängig von Branche oder Größe – für jede Tätigkeit oder jeden Arbeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen.

  • Ein betroffener Zollbereich stellt aufgrund seiner besonderen Sicherheitsanforderungen (Zugangskontrolle, potenziell gefährliche Waren, spezielles technisches Equipment) einen eigenen Arbeitsbereich dar, der nach dem Arbeitsschutzrecht separat betrachtet werden muss.

  • Gerade in Bereichen, wo strahlungserzeugende Geräte, schwere Lasten oder Gefahrstoffe vorkommen können, ist der Arbeitgeber zu einer detaillierten GBU verpflichtet, um Risiken für die Beschäftigten (und teilweise auch für Dritte) zu minimieren.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

  • Allgemeiner Präventionsleitfaden, der die Notwendigkeit und den Ablauf von Gefährdungsbeurteilungen beschreibt.

TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)

  • Konkretisieren Anforderungen der BetrSichV an Maschinen, Geräte und Anlagen. Bei Zoll-Scannern (Röntgentechnik) wären auch Strahlenschutz-Anforderungen relevant.

TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe)

  • Bei möglichen Gefahrstoffkontrollen in Zollbereichen, u. a. TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte).

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

  • Wenn Röntgengeräte für Fracht- und Gepäckkontrolle eingesetzt werden, müssen diese Vorschriften berücksichtigt und Schutzmaßnahmen in die GBU integriert werden.

DIN-Normen für Lager- und Betriebseinrichtungen (z. B. DIN EN 15635 für ortsfeste Regalsysteme)

  • Regeln u. a. Anforderungen an Regalkonstruktionen, sichere Bedienung und Inspektion.

Ergonomie-Normen (z. B. DIN EN 1005-Reihe zu ergonomischen Grundsätzen beim Heben und Tragen)

  • Vermeidung von Muskel-Skelett-Schäden beim Umschlag von Waren.